Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)


Bedeutung

Mit dem Betreuungsorganisationsgesetz wurde zum 1. Januar 2023 das Vormundschafts- und Betreuungsrecht in der Bundesrepublik umfassend reformiert und an die Vorgaben von Artikel 12 der UN-Behindertenrechtskonvention angepasst. Es löst das seit 1992 geltende Betreuungsbehördengesetz (BtBG) ab und regelt die Aufgaben der Betreuungsbehörden in den Bundesländern, der Betreuungsvereine und die Zulassungs- und Registrierungsvoraussetzungen für ehrenamtliche und berufliche Betreuer.
Das reformierte Gesetz soll die Selbstbestimmung und Autonomie von rund 1,3 Millionen betreuten Menschen in Deutschland sowohl im Betreuungsverfahren als auch in der rechtlichen Betreuung stärken und die Qualität der gesetzlichen Betreuung sichern. Wunsch und Wille der betreuten Person sind nunmehr entscheidend und für den Betreuer maßgebend und zentraler Maßstab für die Aufsicht und Kontrolle durch die Betreuungsgerichte. Wo das nicht mehr klar zum Ausdruck gebracht werden kann, ist seitens des Betreuers der mutmaßliche Wille der betreuten Person umzusetzen, selbst dann, wenn er zum Wohle seitens Patienten anders entschieden hätte.
Zur Eingrenzung der Betreuung soll vorab festgestellt werden, in welchen Bereichen eine Unterstützung erforderlich ist. Dabei sind sowohl familiäre Beziehungen und persönliche Bindungen als auch mögliche Interessenskonflikte zu berücksichtigen. Somit werden zu betreuende Menschen stärker als bisher in die Prozesse integriert und können ihre Wünsche und Anforderungen geltend machen.
Das Betreuungsorgansationsgesetz bringt auch Änderungen und neue Pflichten für Betreuer und Betreuerinnen mit sich. Sie müssen sich seit Januar 2023 bei einer Betreuungsbehörde (lt. Landesrecht überwiegend in Landkreisen und kreisfreien Städten zu finden) registrieren lassen und Fachkenntnisse nachweisen. Ehrenamtlich tätige Betreuer*innen, die keine familiäre oder persönliche Bindung an den betreuten Menschen haben, sollen sich bei einem der regional tätigen Betreuungsvereine registrieren und fortbilden lassen.
Im neuen Betreuungsrecht ist zudem klar geregelt, dass ein Betreuer nur dann gerichtlich bestellt wird, wenn dies erforderlich ist. Dies ist nicht der Fall, wenn andere Hilfen in ausreichendem Maß verfügbar sind, z.B. Unterstützungsleistungen durch Angehörige, Bekannte oder soziale Dienste.
Betreuungsbehörden wiederum haben mit dem neuen Instrument der erweiterten Unterstützung den gesetzlichen Auftrag erhalten, betroffene Menschen in geeigneter Weise so zu unterstützen, dass eine rechtliche Betreuung entbehrlich wird. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

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