Betreuungsbehördengesetz (BtBG) 


Bedeutung

Die Betreuungsbehörden sind in Deutschland in ihrem jeweiligen Bundesland im Bereich der Betreuungen für Volljährige zuständig.
Dies regelt seit 1992 das sogenannte Betreuungsbehördengesetz, dessen vollständige Bezeichnung “Gesetz über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger” lautet. Es besagt, dass nach Landesrecht bestimmt ist, welche Behörde auf örtlicher Ebene in Betreuungsangelegenheiten zuständig ist. Diese Behörde ist auch in Unterbringungsangelegenheiten im Sinne des § 312 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig.
Die Behörde informiert und berät über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, insbesondere über eine Vorsorgevollmacht und über andere Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird. Die Behörde berät und unterstützt Betreuer und Bevollmächtigte auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung von deren Aufgaben, die Betreuer insbesondere auch bei der Erstellung des Betreuungsplans.
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