Das traditionsreiche St. Anna Haus in der Herderstraße wurde 1888 gegründet und war fast ein Jahrhundert lang Krankenhaus der Grundversorgung. Im Jahre 1980 erfolgte die Umwandlung in ein Seniorenhaus. Von Beginn an befand sich das Haus in der Trägerschaft der Cellitinnen zur Hl. Maria. Auf dem Grundstück konnte 1997 ein Neubau bezogen werden, dessen Eingangs- und Empfangsbereich von der Franzstraße zu begehen ist. Der Ursprungsbau wurde nach einem umfangreichen Umbau zum Wohnstift St. Anna mit seniorengerechten Wohnungen umgewandelt.
Das Seniorenhaus verfügt über insgesamt 104 Einzel- und 7 Doppelzimmer, die auf vier Wohnbereiche verteilt sind. Die Verwaltung mit dem Büro der Seniorenhausleitung liegt zentral im Erdgeschoss, ebenso das mit Blick auf die Gartenanlage gerichtete Hausrestaurant. Jedem Wohnbereich ist ein Aufenthaltsraum zugeordnet. In der ersten und zweiten Etage befindet sich jeweils eine Wohnküche. Die Hauskapelle bildet die Mitte des vierten Obergeschosses. Alle Ebenen des Hauses sind behindertengerecht durch Aufzüge leicht erreichbar.
Im Untergeschoss steht der Festsaal als Veranstaltungsraum zur Verfügung. Ihm angegliedert ist der Friseursalon. Die schönen Grünanlagen mit Bänken und Gartenmöbeln laden bei schönem Wetter zum Ausruhen ein. Außerdem bietet das Haus reichhaltige Möglichkeiten für Freizeit und Hobby: Spiele, Großbildfernseher, Stereo- und Videoanlagen stehen zur Verfügung.
Jedes Zimmer hat einen separaten Eingang mit offener Diele. Die Zimmer verfügen über ein eigenes Badezimmer mit Dusche, WC und Waschbecken, das barrierefrei und rollstuhlgerecht eingerichtet ist. Ein Pflegebett und einen Nachtschrank stellen wir Ihnen zur Verfügung. Ein kleiner Überbau mit Einbauschränken ermöglicht Ihnen, einige Dinge einzuräumen, die nicht täglich benutzt werden. Das weitere Mobilar obliegt Ihren Vorstellungen. Die wandgleiche, große Fensterfläche bietet helles Tageslicht. Eine moderne Rufanlage gibt Ihnen die Sicherheit, jederzeit Hilfe zu bekommen. Der eigene Fernseher sowie Radio- und Telefonanschluß ist in allen Zimmern möglich.
Demenzpflege | Gerontopsychiatrie | Kurzzeitpflege reservierbar |
beschützter Demenzbereich | Abhängigkeitssyndrom | Garten |
geschlossener Demenzbereich | Sehbehinderung | beschützter Garten |
Wachkoma | Trachealkanüle | kleine Wohngruppen |
Intensivpflege | Niederflurbetten | junge Pflege (unter 60 Jahre) |
Palliativpflege | Adipositas | Haustiere n.A. |
feste Beatmungsstation |
Vollstationäre Pflege | Betreutes Wohnen |
Kurzzeitpflege | Betreutes Wohnen im Altenheimverbund |
Verhinderungspflege |
Was die Pflege kostet
Bewohner/innen eines Pflegeheims zahlen monatlich ein im Heimvertrag festgeschriebenes Heimentgelt, das sich bei einer vollstationären Pflege aus verschiedenen Elementen zusammensetzt:
Zur Berechnung der monatlichen Kosten ist der jeweilige Tagessatz mit dem Faktor 30,42 (ø Tage/Monat) zu multiplizieren und anschließend der von der Pflegekasse zu erwartende Kostenanteil aufgrund des individuellen Pflegegrades von dieser Summe abzuziehen. So erhalten Sie den von Ihnen zu zahlenden monatlichen Eigenanteil. Dieser kann je nach Bundesland mehrere Tausend Euro betragen.
Die rein pflegebedingten Aufwendungen der Einrichtung werden, zusammen mit dem Zuschuss der Pflegeversicherung je nach Pflegegrad, durch den sog. einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) abgedeckt. Da dieser nicht an den Pflegegrad gekoppelt ist, müssen Sie keine Mehrkosten befürchten, sollte einmal mehr Pflege benötigt werden.
Zur Entlastung erhalten Pflegebedürftige in der vollstationären Pflege einen „Leistungszuschlag“ auf die pflegebedingten Kosten. Dieser hängt von der Aufenthaltsdauer im Pflegeheim ab und wird von der Pflegekasse an das Heim gezahlt. Je länger die Aufenthaltsdauer desto höher ist der Leistungszuschlag. Er wurde zum 1. Januar 2024 erhöht und beträgt nunmehr
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Am 1. Januar 2017 wurden die bisherigen 3 Pflegestufen auf 5 Pflegegrade umgestellt, die der individuellen Pflegebedürftigkeit besser gerecht werden. Sie ermöglichen es, Art und Schwere der jeweiligen Beeinträchtigungen zu erfassen und zwar unabhängig davon, ob diese körperlich, geistig oder psychisch bedingt sind. Die Einstufung wird vom medizinischen Dienst der Krankenkassen durch eine pflegefachliche Begutachtung vorgenommen und bestimmt den späteren Leistungsumfang in der Pflegeversicherung. Insgesamt werden 6 Lebensbereiche (sog. Module) analysiert, die mit unterschiedlicher Gewichtung in eine Gesamtbewertung einfließen. Die Pflegegrade richten sich dann nach dem ermittelten Gesamtpunktwert und sind Ausdruck der noch vorhandenen Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen.
Leistungen der Pflegekasse für die pflegerische Versorgung
Wird ein pflegebedürftiger Mensch in einem Pflegeheim oder in einer speziellen stationären Einrichtung betreut, zahlt die Pflegeversicherung:
Pflegegrad | Leistungsbetrag vollstationär | |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | 125 € | Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit |
Pflegegrad 2 | 770 € | Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit |
Pflegegrad 3 | 1.262 € | Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit |
Pflegegrad 4 | 1.775 € | Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit |
Pflegegrad 5 | 2.005 € | Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung |
In den meisten Fällen übersteigen die tatsächlichen monatlichen Pflegekosten jedoch die Leistungen der Pflegekasse, sodass ein Eigenanteil selbst finanziert werden muss. Er beinhaltet auch die Kosten für Unterkunft; Verpflegung und die Investitionskosten des Heims und ist je nach Einrichtung und Bundesland unterschiedlich hoch.
Durch das neue II. Pflegestärkungsgesetz steigt der Eigenanteil in der vollstationären Pflege nicht mehr automatisch, wenn der Pflegebedürftige in einen höheren Pflegegrad eingestuft wird. Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) ist ein fester Betrag, der in den Pflegegraden 2-5 zu zahlen ist. Er ergibt sich dadurch, dass die Leistungen der Pflegekasse in den jeweiligen Pflegegraden steigen und somit die höheren Pflegekosten ausgleichen.
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