Verhinderungspflege


Bedeutung

Die Verhinderungspflege wird auch als Urlaubsvertretung bezeichnet, da sie eintritt, sobald die private Pflegeperson oder der pflegende Angehörige an der Pflege gehindert ist. Laut § 39 SGB XI übernimt die Pflegeversicherung in solch einem Fall für maximal sechs Wochen pro Kalenderjahr die Kosten einer Ersatzpflege. Wird die Verhinderungspflege von einer erwerbsmäßig tätigen Person oder einem ambulanten Pflegedienst übernommen, beläuft sich die Leistung auf bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr. Bei Ersatzpflege durch entferntere Verwandte, die nicht mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert sind oder durch Nachbarn, können ebenfalls bis zu 1.612 Euro in Anspruch genommen werden.

Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht jedoch erst, nachdem die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.

Seit dem 1. Januar 2015 können ergänzend zum Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege bis zu 50 Prozent des Kurzzeitpflegebetrags (das sind aktuell bis zu 887 Euro im Kalenderjahr) als häusliche Verhinderungspflege genutzt werden. Umgekehrt können auch vier Wochen des Kontingents der Verhinderungspflege pro Kalenderjahr für die Kurzzeitpflege verwendet werden. Somit kann die jeweils beste Unterstützung für pflegende Angehörige gewählt werden, die in der individuellen Pflegesituation benötigt wird. Auskünfte und Formulare zur Beantragung des Verhinderungspflegegeldes sind in der Regel bei jeder Krankenkasse erhältlich.

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