Vollstationäre Pflege


Bedeutung

Die stationäre Pflege umfasst die vollstationäre Pflege, die teilstationäre Pflege und die Kurzzeitpflege. Die vollstationäre Pflege erfolgt für gewöhnlich in einem Altenpflegeheim, wenn der körperliche oder geistige Zustand des Betroffenen ein Verbleiben im häuslichen Umfeld nicht mehr zulässt, eine plötzliche schwere Pflegebedürftigkeit besteht, oder die teilstationäre Pflege nicht ausreichend ist, um den Bedürfnissen des älteren Menschens gerecht zu werden. Die Pflege erfolgt demnach "rund-um-die-Uhr".

Eine große Hemmschwelle bei einer Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung ist die völlige Aufgabe der bisherigen Lebensumgebung. Die Betroffenen müssen sich an neue Menschen und an ihr verändertes Lebensumfeld gewöhnen. Oft gibt der Betroffene sein eigenes zu Hause nur schweren Herzens auf - aus diesem Grund ist die sorgsame Auswahl des Altenpflegeheims bei Zeiten von großer Wichtigkeit, da unter Umständen eine Warteliste besteht. Die Unterbringung in Einrichtungen der stationären Pflege erfolgt meist in Einzel- oder Doppelzimmern. Der Pflegebedürftige profitiert rund um die Uhr von einer adäquaten Unterbringung und Verpflegung, einer umfassenden medizinischen Versorgung und Therapien, sozialen Kontaktmöglichkeiten und Freizeitangeboten. Eine weitestgehende Selbstständigkeit der Bewohner wird mittels aktivierender Pflege angestrebt.

Wie viel ein vollstationärer Pflegeheimplatz kostet, hängt vom Pflege- und Versorgungsbedarf des Pflegebedürftigen sowie vom gebotenen Service und Komfort ab. Die Kosten eines Pflegeheimplatzes setzen sich wie folgt zusammen: Pflegekosten (Pflegeleistung, soziale Betreuung, medizinische Pflege), Unterkunft und Verpflegung (sogenannte Hotelkosten), Investitionskosten (Modernisierungsarbeiten oder Gebäudeunterhaltungskosten),  Ausbildungsumlage (je nach Bundesland verschieden) und Kosten für Zusatzleistungen (Komfortleistungen). Die Pflegekassen übernehmen die Pflege- und Betreuungskosten (Voraussetzung: es existiert ein Versorgungsvertrag mit der Einrichtung) im Rahmen der Einstufung der Pflegebedürftigkeit bis zum jeweiligen Maximalbetrag; darüber hinausgehende Kosten müssen selbst getragen werden. Die übrigen Kosten für Unterbringung und Verpflegung sowie Investitionskosten trägt der Betroffene ebenfalls selbst. Es besteht die Möglichkeit, hierfür Zuschüsse beim Sozialhilfeträger zu beantragen.

Seit 2017 erhalten Pflegebedürftige, die vollstationär versorgt werden je nach Pflegegrad folgende Leistungen:
Pflegegrad 1:  125 €
Pflegegrad 2: 770 €
Pflegegrad 3: 1.262 €
Pflegegrad 4: 1.775 €
Pflegegrad 5: 2.005 €

 

 

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