Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz


Bedeutung

Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) dient der Verwirklichung des Anspruchs auf Selbstbestimmung und Hilfe zur Selbsthilfe, der in der Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen geregelt ist.
Das WBVG findet auf Verträge Anwendung, bei denen die Überlassung von Wohnraum mit der Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen verbunden wird. Vertragspartner sind der Unternehmer, zum Beispiel ein Altenpflegeheim, und der Verbraucher, zum Beispiel ein älterer Mensch mit Pflegebedarf. Im Mittelpunkt des Gesetzes stehen also Vorschriften über den Abschluss und die Umsetzung eines Wohn- und Betreuungsvertrages (ehemals Heimvertrag) mit einem Unternehmer, die die Verbraucher besonders schützen sollen.

Die Einrichtungsform ist für die Anwendbarkeit des WBVG – im Gegensatz zum Heimgesetz – nicht entscheidend. Die Wohn- und Betreuungsverträge können sich sowohl auf Bewohnerinnen und Bewohner herkömmlicher Pflegeeinrichtungen als auch auf neue Wohnformen, etwa dem Betreuten Wohnen, beziehen. Es genügt, wenn sich der Unternehmer zum Vorhalten der Pflege- oder Betreuungsleistungen verpflichtet. Nicht erfasst wird das reine Service-Wohnen. Hier geht es ausschließlich um die Erbringung von allgemeinen Unterstützungsleistungen durch den Unternehmer, wie beispielsweise die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen oder Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Seit dem 1. April 2016 muss der Unternehmer  den Verbraucher zusätzlich bei Vertragsabschlüssen im Vertrag darüber in Kenntnis setzen, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren (eine außergerichtliche Streitschlichtung bietet für Verbraucher den Vorteil, über ein leicht zugängliches und für sie unentgeltliches Verfahren zu einer schnellen Konfliktlösung mit Hilfe eines Streitmittlers als neutralem und unabhängigem Dritten zu kommen) vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Verbraucher haben somit ein weiteres Entscheidungskriterium für die Wahl einer Pflegeeinrichtung.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der offiziellen Seite des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend: 
http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/aeltere-menschen,did=129296.html

 

 

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